Wir sind zertifizierte Energieauditoren und sind bei der BAFA gelistet. Wir haben in den letzten beiden Jahren eine größere Anzahl unterschiedlicher Unternehmen auditiert und würden uns freuen, wenn wir Ihnen unsere Erfahrungen dienstbar machen könnten.
Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energiebilanz zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen. Durch die Ermittlung, wo im Unternehmen wie viel Energie verbraucht wird, wird gleichzeitig erkennbar, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen. Der wirtschaftliche Nutzen des Energieaudits ist daher nicht zu unterschätzen.
Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, die Gegenstand eines Energieaudits sind, welches gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und bei der BAFA akkreditierten Experten durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht wird.
Die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU erfolgte durch eine Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (kurz Energiedienstleistungsgesetz, EDL-G). Am 22. April 2015 trat die novellierte Fassung des EDL-G in Kraft. In den §§ 8 - 8d EDL-G findet sich nunmehr die Grundlage der Verpflichtung von Nicht-KMU zur Durchführung periodischer Energieaudits.
Adressaten der Energieauditpflicht sind alle Unternehmen, die keine Kleinunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission sind. Der Status eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus der Umkehrung der KMU-Definition, und zwar gilt als Nicht-KMU:
Die folgenden Hinweise stützen sich zur Abgrenzung eines Nicht-KMU auf die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sowie die dazu erfolgten Veröffentlichungen der EU-Kommission.
Zur Einordnung eines Unternehmens als Nicht-KMU sind die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte zu berücksichtigen. Ferner sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen und Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Ist das Unternehmen nicht eigenständig, sondern Partner oder Teil von anderen Unternehmen oder hält selbst Anteile, ist dies bei der Beurteilung der KMU Eigenschaft zu berücksichtigen. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Bewertung, ob ein Unternehmen ein sog. Nicht-KMU ist und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, obliegt den Unternehmen selbst.
Als Nicht-KMU gilt, welches Unternehmen 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.