Energieaudit

IB Energieberatung Nord

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Energieaudit

Wir sind zertifizierte Energieauditoren und sind bei der BAFA gelistet. Wir haben in den letzten beiden Jahren eine größere Anzahl unterschiedlicher Unternehmen auditiert und würden uns freuen, wenn wir Ihnen unsere Erfahrungen dienstbar machen könnten.


Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energiebilanz zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen. Durch die Ermittlung, wo im Unternehmen wie viel Energie verbraucht wird, wird gleichzeitig erkennbar, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen. Der wirtschaftliche Nutzen des Energieaudits ist daher nicht zu unterschätzen.


Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, die Gegenstand eines Energieaudits sind, welches gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und bei der BAFA akkreditierten Experten durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht wird.


Die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU erfolgte durch eine Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (kurz Energiedienstleistungsgesetz, EDL-G). Am 22. April 2015 trat die novellierte Fassung des EDL-G in Kraft. In den §§ 8 - 8d EDL-G findet sich nunmehr die Grundlage der Verpflichtung von Nicht-KMU zur Durchführung periodischer Energieaudits.

Definition eines Nicht-KMU

Adressaten der Energieauditpflicht sind alle Unternehmen, die keine Kleinunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission sind. Der Status eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus der Umkehrung der KMU-Definition, und zwar gilt als Nicht-KMU:


Die folgenden Hinweise stützen sich zur Abgrenzung eines Nicht-KMU auf die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sowie die dazu erfolgten Veröffentlichungen der EU-Kommission.


Zur Einordnung eines Unternehmens als Nicht-KMU sind die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte zu berücksichtigen. Ferner sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen und Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Ist das Unternehmen nicht eigenständig, sondern Partner oder Teil von anderen Unternehmen oder hält selbst Anteile, ist dies bei der Beurteilung der KMU Eigenschaft zu berücksichtigen. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Bewertung, ob ein Unternehmen ein sog. Nicht-KMU ist und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, obliegt den Unternehmen selbst.


Als Nicht-KMU gilt, welches Unternehmen 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

Das Energieaudit entspricht in seiner Zielsetzung sowohl einer Inspektion als auch einer Analyse des betrieblich erforderlichen Energieeinsatzes und des speziellen Energieverbrauchs von betrieblichen Anlagen, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse (Lastgänge darzustellen) und das Potential für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und diese in Form einer Energiebilanz in einem gesetzlich vorgeschriebenen Energieauditbericht zu dokumentieren.

Der Energieauditprozess muss folgende Schritte umfassen:

a) angemessen: für den vereinbarten Anwendungsbereich, Ziele und Gründlichkeit geeignet

b) vollständig: um das auditierte Objekt und die Organisation zu definieren

c) repräsentativ: um zuverlässige und relevante Daten zu erfassen

d) rückverfolgbar: um den Ursprung und die Verarbeitung von Daten nachzuverfolgen

e) zweckdienlich: um eine Analyse der Wirtschaftlichkeit der identifizierten Möglichkeiten zur Energieeinsparung einzubeziehen

f) verifizierbar: um es der Organisation zu ermöglichen, das Erreichen der Ziele realisierter Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz zu überwachen


Der Energieauditor muss mit der Organisation Vereinbarungen treffen über:

1) Vorkehrungen bezüglich des Zugangs für den Energieauditor

2) Sicherheits- und Datenschutzregeln

3) zu liefernde Betriebsmittel und Datenschutz

4) Geheimhaltungsvereinbarungen

5) beabsichtigter Terminplan für Begehungen mit Prioritätssetzung für jede der Begehungen

6) Anforderungen an spezielle Messungen

7) zu befolgende Vorgehensweisen für die ggf. Installation von Messausrüstung falls erforderlich


Datenerfassung

Der Energieauditor muss, in Zusammenarbeit mit der Organisation folgende Erfassungen durchführen:

a) Liste der Energie verbrauchenden Systeme, Prozesse und Einrichtungen

b) ausführliche charakteristische Merkmale des/der auditierten Objekte einschließlich bekannter Anpassungsfaktoren, die den Verbrauch innerhalb der Organisation bestimmen

c) historische Daten: Energieverbrauch, Anpassungsfaktoren, Lastgänge von Energieversorgern etc.

d) die betriebliche Entwicklung und Ereignisse der Vergangenheit, die den Energieverbrauch in dem Zeitraum, über den gesammelte Daten vorliegen, beeinflusst haben könnten

e) Konstruktions-, Betriebs- und Wartungsdokumente

f) Energieaudits oder vorherige Untersuchungen in Bezug auf Energie und Energieeffizienz

g) derzeitiger und geplanter Tarif oder ein Referenztarif, der für den Schutz des wirtschaftlichen Schaffens und Vertrauens verwendet wird

h) andere relevante Wirtschaftsdaten

i) den Zustand des vorhandenen Energiemanagementsystems zu beschreiben


  • Energieeffizienz 
    Ein Maß für die Menge an eingesparter Energie, bestimmt durch Messen und/oder Schätzen des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei gleichzeitiger Sicherstellung der Normalisierung in Bezug auf Faktoren, die den Energieverbrauch beeinflussen.